Wattführerverordnung / Nationalparkverordnung
Wattführerverordnung Nordfriesland
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- Laatst bijgewerkt: 05 februari 2020
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Binnen de rode lijn het gebied waar de
Wattführerverordnung Nordfriesland van kracht is.
Kreisverordnung über die Genehmigungspflicht
für Führungen im Bereich des Wattenmeeres
(Wattführerverordnung)
Aufgrund des § 175 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) vom 02. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, Seite 243) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008, GVOBl. Schleswig-Holstein, S 693, wird nach Genehmigung durch den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein vom 24.04.2009 folgende Verordnung erlassen:
Präambel
Wattführungen an der Nordseeküste innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches
Wattenmeer sind einmalige Naturerlebnisse und daher bei Einheimischen und unseren Gästen sehr
beliebt. Wir wissen jedoch auch, dass Wattführungen alljährlich Menschen in Gefahr bringen und
sogar Opfer fordern. Zur Abwehr bzw. Vermeidung dieser Gefahren wurde daher für gelenkte
Führungen diese Verordnung und die generelle Genehmigungspflicht für Wattführungen eingeführt.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Führungen im Gezeitenbereich des schleswig-holsteinischen
Wattenmeeres für das Gebiet des Kreises Nordfriesland.
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist wie folgt abgegrenzt:
1. im Norden: die deutsch-dänische Grenze;
2. im Osten: die seewärtige Kante des Fußes der Landesschutzdeiche an der Festlandküste, bei
Geesthängen und vom Dünenfuß bei Dünen die Mitteltidehochwasserlinie,;
3. im Süden: die nördliche Wattkante der Eider und des Purrenstroms
4. im Westen: die Westküsten der Inseln Sylt und Amrum, die Westküsten des Japsandes, des
Norderoogsandes, des Süderoogsandes sowie die Westküste vor St. Peter-Ording
§ 2 Genehmigung
(1) Wer Führungen im Bereich des Wattenmeeres durchführt (Wattführer), bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass sie die nötige gesundheitliche, fachliche und persönliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen besitzt, insbesondere über genaue Kenntnisse im Wattenmeer und über die örtlichen Gegebenheiten des Gebietes, in dem die Wattführungen durchgeführt werden sollen, verfügt. Für küstennahe Führungen können im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden (siehe auch § 4 Abs. 1 dieser Verordnung).
(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass er/sie in Erster Hilfe ausgebildet ist. Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe darf nicht älter als fünf Jahre sein.
(4) Bei erstmaliger Beantragung einer Genehmigung kann die zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin anordnen.
(5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin anordnen.
(6) Für Führungen in der Schutzzone 1 des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ ist eine gesonderte Genehmigung des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, Nationalparkverwaltung, Tönning, einzuholen.
§ 3 Wattführungen/Pflichten des Wattführers
(1) Wattführungen dürfen nur bei geeignetem Wetter und guten Sichtverhältnissen im Zeitraum von
einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang durchgeführt werden.
Gute Sichtverhältnisse liegen ab einer Sichtweite von mindestens 1000 Metern vor.
(2) Vor Beginn einer Wattführung hat der Wattführer/die Wattführerin einen aktuellen Wetterbericht einzuholen und den Teilnehmern bekannt zu machen. Außerdem sind die Teilnehmer über die Tideverhältnisse und über Dauer, Länge und Schwierigkeitsgrad der Führung aufzuklären.
(3) Der Wattführer/die Wattführerin hat Personen, denen er die Teilnahme an der Führung nicht zumuten kann, von der Führung auszuschließen.
(4) Die zuständige Behörde legt für jedes Wattgebiet bzw. jede Wattstrecke die höchstzulässige Teilnehmerzahl in der zu erteilenden Einzelgenehmigung fest. Die Gruppengröße sollte 60 Personen pro Wattführer nicht überschreiten.
(5) Jeder Wattführer/jede Wattführerin ist verpflichtet, die in § 4 Abs. 1 genannte Mindestausrüstung mitzuführen.
(6) Jeder Wattführer/jede Wattführerin ist verpflichtet, zu Gunsten der Teilnehmer an der Wattführung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen. Sammelhaftpflichtversicherungen sind auch zulässig, sofern dort kein Haftungsausschluss vereinbart ist.
§ 4 Mindestausrüstung
1) Zur Mindestausrüstung eines Wattführers/einer Wattführerin gehören:
1 *) | 2 *) | Ausrüstung |
X | Notsignalmittel (Handfackel, Signalrakete, Fallschirmsignalrakete oder Rauchkugel) | |
X | X | Marschkompass |
X | X | Uhr |
X | Fernglas | |
X | X | Trillerpfeife |
X | X | Kleiner Verbandskasten oder Verbandstasche |
X | 30 m lange Rettungsleine | |
X | X | Rettungsfolie |
X | X | Handfunksprechgeräte oder Mobiltelefon (Handy) |
1 *) Regelausrüstung für Führungen, die nicht ausschließlich im küstennahen Bereich
durchgeführt werden.
2 *) Mindestausrüstung für Führungen im küstennahen Bereich (s. § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser
Verordnung)
(2) Die jeweils mitzuführende Mindestausrüstung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde durch die Genehmigung schriftlich festgelegt. Sie ist vor der Wattführung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit durch den jeweiligen Wattführer/die jeweilige Wattführerin zu überprüfen.
(3) Beim Mitführen von Handfunksprechgeräten bzw. Mobiltelefonen muss sichergestellt sein, dass eine ausreichende Verbindung zum Festland besteht bzw. hergestellt werden kann.
§ 5 Befristung, Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist auf fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die
Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden.
(2) Falls die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann die erteilte Genehmigung mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde widerrufen werden. Das gleiche kann geschehen, wenn der Wattführer/die Wattführerin gegen die §§ 3 oder 4 verstößt oder Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt hat.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
− entgegen § 2 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde
Wattführungen durchführt.
− entgegen § 3 Abs. 1 bei ungeeignetem Wetter, schlechten Sichtverhältnissen oder in dem
Zeitraum nach einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang
Wattführungen durchführt.
− entgegen § 3 Abs. 2 keinen aktuellen Wetterbericht einholt und/oder diesen den Teilnehmern
nicht bekannt macht.
− entgegen § 3 Abs. 2 seiner Aufklärungspflicht über Tideverhältnisse, Dauer, Länge und
Schwierigkeitsgrad der Wanderung gegenüber den Teilnehmern nicht nachkommt.
− entgegen § 3 Abs. 3 Personen, denen er die Teilnahme an der Wattführung nicht zumutet,
nicht von der Wanderung ausschließt.
− entgegen § 3 Abs. 4 mehr Personen führt, als von der zuständigen Behörde genehmigt
worden sind.
− entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Auflagen nicht erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 8
Landesmeldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (LMG) Anwendung
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der
amtsfreien Gemeinden, in hauptamtlich verwalteten Ämtern die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren
sowie in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche
Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Wattführung ihren Ausgangspunkt hat.
§ 9 Gültigkeitsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Nordfriesland in
Kraft. Sie tritt nach fünf Jahren außer Kraft.
Husum, den 17. Mai 2009
Kreis Nordfriesland
Der Landrat
als Kreisordnungsbehörde
gez.
Dieter Harrsen
Landrat
Bron: Amtsblatt Kreis Nordfriesland Ausgabe 13 vom 4. Juni 2009